Zulassungsvoraussetzungen für die Gerichtsvollzieherausbildung:
Der/die Gerichtsvollzieher:in ist ein eigenständiges Organ der Zwangsvollstreckung und in ihren bzw. seinen Aufgaben nur an das Gesetz gebunden.
Hauptaufgaben der Gerichtsvollzieher:in sind:
- Vollstreckungen (Pfändungen, Verhaftungen, Wegnahme von Sachen und Personen, Räumungen, Duldungen, einstweilige Verfügungen sowie Arrest)
- Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft
- Zustellungen
- Versteigerungen
Gerichtsvollzieherausbildung:
- 22 Monate theoretische und praktische Ausbildung
- inklusive schriftlicher und mündlicher Gerichtsvollzieherprüfung
Zulassungsvoraussetzungen für die Gerichtsvollzieherausbildung:
Zur Zusatzausbildung bzw. dem Vorbereitungsdienst können zugelassen werden:
„Externe“
- Bewerber:innen, die mindestens einen Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Schulabschluss erworben haben, eine für den Gerichtsvollzieherdienst geeignete Berufsausbildung (z.B. Ausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte/r, Ausbildung zur/zum Bankkauffrau/-mann oder Ausbildung Notarfachangestellte/r) abgeschlossen haben und sich in einer entsprechenden Berufstätigkeit mindestens drei Jahre bewährt haben, können sich bewerben, wenn sie nach Abschluss der Ausbildung die Altersgrenze ( gem. § 5 Abs. HmbLVO derzeit das 45. Lebensjahr ) für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch nicht überschritten haben.
- Diese Bewerber:innen müssen zuvor einen 6monatigen Einführungslehrgang absolvieren.
Den Eignungslehrgang und die Gerichtsvollzieherausbildung absolvieren diese Bewerber:innen als Tarifbeschäftigte, den anschließenden Vorbereitungsdienst absolvieren auch sie als Beamte auf Widerruf und bekommen Anwärterbezüge mit einem Sonderzuschlag von 70%.
Es ist zu beachten, dass die Gerichtsvollzieher:n ihr/sein Büro auf eigene Rechnung betreibt (zu Hause oder angemietet) und einer Dienstaufsicht unterliegt, die sich im Wesentlichen in einigen Geschäftsprüfungen pro Jahr erschöpft.
Sie bzw. er muss stets in der Lage sein, eigenständig zu arbeiten.
Die/der Gerichtsvollzieher:in muss ferner bereit sein, von der starren Arbeitszeitregelung des Innendienstes Abschied zu nehmen, gegebenenfalls auch Dienst zu ungünstigen Zeiten, z.B. abends, an Wochenenden und Feiertagen zu leisten.
Der/dem Gerichtsvollzieher:in ist als selbständigem Vollstreckungsorgan eine Vielzahl von Ermessensentscheidungen übertragen, die sie bzw. ihn mit einer vom Innendienst her unbekannten Machtfülle ausstattet. Da die/der Gerichtsvollzieher:in nicht Vertreter des Gläubigers ist, sondern unabhängig zwischen den Parteien steht, soll sie bzw. er dieser Rolle seiner/ihrer Persönlichkeit nach auch gerecht werden können.
- Die Bewerber:innen müssen für die besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes gesundheitlich geeignet sein. Die gesundheitliche Eignung wird durch ein Gutachten des Personalärztlichen Dienstes nachgewiesen.
- Die Bewerber:innen müssen nach ihrer Persönlichkeit, den Fähigkeiten und den bisherigen fachlichen Leistungen für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet sein.
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bewerber:innen müssen geordnet sein. Die/der Gerichtsvollzieher:in darf selbst nicht Vollstreckungsschuldner:in sein. Ihre bzw. seine Verbindlichkeiten sollen vorhandene Forderungen oder vorhandene Sachwerte nicht übersteigen.
Mehr anzeigen
Dies ist eine auf dritten Jobbörsen gefundene Stellenanzeige. Wir bieten hierfür keinen Support, können diese aber jederzeit offline stellen. Für weitere Informationen: Datenschutzhinweise | Anzeige melden.